FG Niedersachsen - Urteil vom 26.11.2002
6 K 812/01
Normen:
AO § 110 ; AO § 122 Abs. 2 ; AO § 355 Abs. 1 ; ZPO § 444 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 582

Wiedereinsetzung; Beweisvereitelung; Briefbeförderung; Postlaufzeit - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Beweisvereitelung durch die Beseitigung von Briefumschlägen fristwahrender Schriftsätze

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.11.2002 - Aktenzeichen 6 K 812/01

DRsp Nr. 2003/5648

Wiedereinsetzung; Beweisvereitelung; Briefbeförderung; Postlaufzeit - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Beweisvereitelung durch die Beseitigung von Briefumschlägen fristwahrender Schriftsätze

1. Verzögerungen bei der Briefbeförderung oder -zustellung, die der Stpfl. nicht zu vertreten hat und auf die er keinen Einfluss besitzt, dürfen nicht als dessen Verschulden gewertet werden. 2. Der Bürger kann darauf vertrauen, dass die von der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten bei Inlandsbeförderung auch eingehalten werden. 3. Durch die Beseitigung des Briefumschlages, auf dem der Poststempel der Deutschen Post den Eingang im Postbereich dokumentiert und aus dem die Rechtzeitigkeit des Einwurfs entnommen werden kann, wird die Aktenkundigkeit der für eine Wiedereinsetzung erforderlichen Tatsachen verhindert. 4. Vereitelt oder erschwert ein Beteiligter dem anderen die Benutzung eines Beweismittels, so führt das gem. § 44 ZPO zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr.