BFH - Beschluß vom 13.11.1998
X R 31/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 941

Wiedereinsetzung; Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe; Büroversehen

BFH, Beschluß vom 13.11.1998 - Aktenzeichen X R 31/97

DRsp Nr. 1999/3470

Wiedereinsetzung; Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe; Büroversehen

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist setzt voraus, dass der Prozessbevollmächtigte ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten und die hierfür erheblichen Tatsachen gem. § 56 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 FGO spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses substantiiert und in sich schlüssig darlegt.2. Lücken in der Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs können nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht mehr geschlossen werden.3. Bleibt die Verschuldensfrage offen, ist das Wiedereinsetzungsbegehren abzulehnen.

Gründe: