BFH - Beschluss vom 02.09.2005
I R 117/04
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 96
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 19.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8487/00

Wiedereinsetzung; Erkrankung von Mitarbeitern

BFH, Beschluss vom 02.09.2005 - Aktenzeichen I R 117/04

DRsp Nr. 2005/19070

Wiedereinsetzung; Erkrankung von Mitarbeitern

1. Zu den Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO.2. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten liegt vor, wenn die Fristversäumung ursächlich auf eine mangelhafte Büroorganisation zurückzuführen ist.3. Zu den Anforderungen an eine ausreichende Postausgangskontrolle.4. Fristen dürfen erst nach Bereitstellung der Schriftstücke für die Mitnahme zur Post gelöscht werden. Bei Versendung durch die Post gehört zu einem zuverlässigen Kontrollsystem, dass zwischen dem Fristenkalender und dem Postausgangsbuch eine Übereinstimmung in der Weise sichergestellt wird, dass die Fristen im Kalender auf der Grundlage der Eintragungen im Postausgangsbuch gelöscht werden. Das gilt gleichermaßen für eine Versendung per Telefax.5. Erkrankt die mit der Versendung fristgebundener Schriftsätze betraute Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten vor Versendung einer Revisionsbegründung angeblich lebensbedrohlich, so darzulegen, welche Maßnahmen die Prozessbevollmächtigten nach der plötzlichen Erkrankung ergriffen haben, um festzustellen, ob alle fristgebundenen Schriftsätze zeitgerecht versandt wurden.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe: