BFH - Beschluss vom 23.12.2005
VI B 110/05
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 785
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 01.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 2113/05

Wiedereinsetzung, Glaubhaftmachung

BFH, Beschluss vom 23.12.2005 - Aktenzeichen VI B 110/05

DRsp Nr. 2006/2660

Wiedereinsetzung, Glaubhaftmachung

1. Zu den Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 FGO.2. Die eidesstattliche Versicherung einer Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten ist uneingeschränkt zur Glaubhaftmachung nur geeignet, wenn - außer der eigenen Erklärung des Ast. oder dritter Personen - keine weiteren Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen.3. Wird ein Wiedereinsetzungsantrag mit der fristgerechten Absendung eines beim Empfänger nicht eingegangenen Schriftstücks begründet, ist die rechtzeitige Aufgabe zur Post durch die Vorlage (weiterer) präsenter Beweismittel glaubhaft zu machen, die den Schluss auf die Richtigkeit des zur Entschuldigung Vorgetragenen zulassen. Dazu gehören u. a. Kopien von Fristen- oder Postausgangsbüchern.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe: