BGH - Beschluß vom 01.07.2005
5 StR 583/03
Normen:
StPO § 45 Abs. 2 § 261 ;
Fundstellen:
NStR-RR 2005, 350
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 13.06.2003

Wiedereinsetzung, Glaubhaftmachung und in-dubio-Grundsatz

BGH, Beschluß vom 01.07.2005 - Aktenzeichen 5 StR 583/03

DRsp Nr. 2005/12252

Wiedereinsetzung, Glaubhaftmachung und in-dubio-Grundsatz

Die Zweifel an der Richtigkeit der im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags behaupteten Tatsachen gehen zu Lasten des Antragstellers.

Normenkette:

StPO § 45 Abs. 2 § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 58 Fällen, Steuerhinterziehung in 24 Fällen und "vorsätzlicher Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit" sowie "vorsätzlichen Verstoßes gegen die Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und seine Revision bleiben ohne Erfolg.

I. Der - bis zur Urteilsverkündung inhaftierte - Angeklagte und sein Verteidiger Rechtsanwalt Bo erklärten im Anschluß an die Verkündung des Urteils am 13. Juni 2003 und nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung jeder für sich, daß auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet werde. Erst danach entschied die Strafkammer über die Fortdauer der Untersuchungshaft, indem sie den Haftbefehl aufhob. Nunmehr verzichtete auch die Vertreterin der Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel.