BFH - Beschluß vom 13.12.2001
IV R 50/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 655

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Beschluß vom 13.12.2001 - Aktenzeichen IV R 50/00

DRsp Nr. 2002/4798

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründung kann nur gewährt werden, wenn innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von 2 Wochen auch die Revisionsbegründung eingereicht wird.2. Die FGO kennt keinen isolierten Wiedereinsetzungsantrag; Wiedereinsetzung kann nur im Zusammenhang mit einer nachgeholten Prozesshandlung beantragt und bewilligt werden.

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wandte sich ursprünglich mit ihrer Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1993 vom 18. Mai 1995, der auch gegenüber den Beigeladenen ergangen war. Mit diesem Bescheid erfasste der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Gewinn aus der Veräußerung eines Waldgrundstücks bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Während des Klageverfahrens erging der geänderte Feststellungsbescheid vom 29. März 1999, gegen den die Klägerin nach erfolglosem Einspruch abermals Klage erhob. Diese Klage hatte keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 434 veröffentlicht.

Das FG ließ die Revision zu. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin lt. Postzustellungsurkunde am 23. Juni 2000 zugestellt.