BFH - Beschluss vom 13.12.2023
VII B 188/22
Normen:
FGO § 52a Abs. 5 S. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 1, 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2024, 294
RENOpraxis 2024, 65
StuB 2024, 240
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1105/21

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Überprüfung einer ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift; Haftung einer GmbH für rückständige Umsatzsteuer und steuerliche Nebenleistungen

BFH, Beschluss vom 13.12.2023 - Aktenzeichen VII B 188/22

DRsp Nr. 2024/374

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Überprüfung einer ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift; Haftung einer GmbH für rückständige Umsatzsteuer und steuerliche Nebenleistungen

1. NV: Die Überprüfung einer ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift an den Bundesfinanzhof erfordert unter anderem die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht gemäß § 52a Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung erteilt wurde. 2. Unterlässt der Absender diese Überprüfung, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15.11.2022 - 6 K 1105/21 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 52a Abs. 5 S. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 1, 4;

Gründe

I.