Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 1. Zivilsenat - vom 3. Februar 2022 -
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Wahrnehmung seiner Rechte im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichts München wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichts München wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichts München wird als unzulässig verworfen.
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