BGH - Beschluss vom 24.11.2022
III ZR 154/22
Normen:
ZPO § 78b Abs. 1; ZPO § 233 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 12990/18
OLG München, vom 03.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 5522/21

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde; Beiordnung eines Notanwalts

BGH, Beschluss vom 24.11.2022 - Aktenzeichen III ZR 154/22

DRsp Nr. 2023/1558

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde; Beiordnung eines Notanwalts

Die Beiordnung eines Notanwalts kann nicht deshalb verlangt werden, weil der zunächst mandatierte Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussicht verneint und deshalb nicht bereit ist, ein von ihm bereits eingelegtes Rechtsmittel nach den Vorstellungen und Vorgaben der Partei trotz fehlender Aussicht auf Erfolg zu begründen.

Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 1. Zivilsenat - vom 3. Februar 2022 - 1 U 5522/21 - gewährt.

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Wahrnehmung seiner Rechte im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichts München wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichts München wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichts München wird als unzulässig verworfen.