BGH - Beschluss vom 20.08.2019
IX ZR 129/19
Normen:
ZPO § 233 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 157/17
OLG Koblenz, vom 23.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1311/18

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss

BGH, Beschluss vom 20.08.2019 - Aktenzeichen IX ZR 129/19

DRsp Nr. 2019/13480

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss

Tenor

Der Beschwerdeführerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. April 2019 gewährt.

Normenkette:

ZPO § 233 S. 1;

Gründe

Die Beschwerdeführerin war ohne ihr Verschulden verhindert, die am 24. Mai 2019 ablaufende Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (§ 233 Satz 1 ZPO).