Der Beschwerdeführerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. April 2019 gewährt.
Die Beschwerdeführerin war ohne ihr Verschulden verhindert, die am 24. Mai 2019 ablaufende Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (§
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