BGH - Beschluss vom 18.02.2009
IV ZR 193/07
Normen:
ZPO § 233;
Fundstellen:
AnwBl 2009, 387
BGHReport 2009, 642
BRAK-Mitt 2009, 125
FamRZ 2009, 868
MDR 2009, 644
NJW 2009, 1608
VersR 2009, 701
WuM 2009, 248
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 225/06
LG Verden, vom 30.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 449/05

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Versäumung der Frist zur Wiedereinsetzung wegen des Antritts eines Urlaubs nach einem ergangenen Urteil

BGH, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen IV ZR 193/07

DRsp Nr. 2009/5929

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Versäumung der Frist zur Wiedereinsetzung wegen des Antritts eines Urlaubs nach einem ergangenen Urteil

Eine Partei, die in Kenntnis eines bereits ergangenen Urteils eine Reise antritt, muss noch vor der Abreise Kontakt mit ihrem Prozessbevollmächtigten aufnehmen, ihn jedenfalls über die bevorstehende Abwesenheit unterrichten und sicherstellen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zumindest telefonisch eine Entscheidung über die - gegebenenfalls vorsorgliche - Einlegung des Rechtsmittels getroffen werden kann.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 233;

Gründe:

Der am 24. Juli 2007 eingegangene und mit der Nichtzulassungsbeschwerde verbundene Wiedereinsetzungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die am 6. Juli 2007 abgelaufene Frist zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten.