BGH - Beschluss vom 26.01.2021
VI ZR 1304/20
Normen:
ZPO § 233 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 531 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2021, 507
NJW-RR 2021, 249
VersR 2022, 330
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 08.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 99/16
OLG Karlsruhe, vom 18.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 20/19

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens nach einem Verkehrsunfall; Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die Zurückweisung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen und durch die Verweigerung des Schriftsatznachlasses

BGH, Beschluss vom 26.01.2021 - Aktenzeichen VI ZR 1304/20

DRsp Nr. 2021/2368

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens nach einem Verkehrsunfall; Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die Zurückweisung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen und durch die Verweigerung des Schriftsatznachlasses

a) Zur Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.b) Zur Gewährung eines beantragten Schriftsatznachlasses nach Erteilung eines rechtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung.

1. Im Berufungsrechtszug sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszugs erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist und wenn die nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlerhafte Rechtsansicht des erstinstanzlichen Gerichts zumindest mitursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in die Berufungsinstanz verlagert hat.2. Erteilt ein Gericht einen Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben.

Tenor