BGH - Beschluss vom 11.01.2022
VIII ZB 37/21
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 545
MDR 2022, 390
MDR 2022, 745
NJW-RR 2022, 346
Vorinstanzen:
AG Duisburg, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 506 C 571/20
LG Duisburg, vom 08.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 139/20

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (hier: Erwirken eines Vollstreckungsbescheids wegen rückständiger Miete und Nebenkosten); Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 11.01.2022 - Aktenzeichen VIII ZB 37/21

DRsp Nr. 2022/2635

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (hier: Erwirken eines Vollstreckungsbescheids wegen rückständiger Miete und Nebenkosten); Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten

a) Wird die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels deshalb versäumt, weil der Prozessbevollmächtigte der Partei zuvor einen unstatthaften Rechtsbehelf - hier Anhörungsrüge - eingelegt hat, liegt hierin regelmäßig ein der Partei zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO), einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehendes, Verschulden da von einem Rechtsanwalt erwartet wird, dass er das Rechtsmittelsystem der jeweiligen Verfahrensart kennt (im Anschluss an Senatsurteil vom 24. Juni 1992 - VIII ZR 203/91, NJW 1992, 2413 unter I 2 c, insoweit in BGHZ 119, 35 nicht abgedruckt; BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - VIII ZR 19/16, NZM 2016, 767 Rn. 5 f.; vom 12. Oktober 2016 - V ZB 178/15, NJW 2017, 1112 Rn. 12).