AG Duisburg, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 506 C 571/20
LG Duisburg, vom 08.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 139/20
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (hier: Erwirken eines Vollstreckungsbescheids wegen rückständiger Miete und Nebenkosten); Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten
BGH, Beschluss vom 11.01.2022 - Aktenzeichen VIII ZB 37/21
DRsp Nr. 2022/2635
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (hier: Erwirken eines Vollstreckungsbescheids wegen rückständiger Miete und Nebenkosten); Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten
a) Wird die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels deshalb versäumt, weil der Prozessbevollmächtigte der Partei zuvor einen unstatthaften Rechtsbehelf - hier Anhörungsrüge - eingelegt hat, liegt hierin regelmäßig ein der Partei zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2ZPO), einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehendes, Verschulden da von einem Rechtsanwalt erwartet wird, dass er das Rechtsmittelsystem der jeweiligen Verfahrensart kennt (im Anschluss an Senatsurteil vom 24. Juni 1992 - VIII ZR 203/91, NJW 1992, 2413 unter I 2 c, insoweit in BGHZ 119, 35 nicht abgedruckt; BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - VIII ZR 19/16, NZM 2016, 767 Rn. 5 f.; vom 12. Oktober 2016 - V ZB 178/15, NJW 2017, 1112 Rn. 12).
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