FG Düsseldorf - Urteil vom 12.12.2007
4 K 4738/06 VSt,VM
Normen:
MinöStG § 1 Abs. 1 Satz 3 ; MinöStG § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ; MinöStG § 25a Abs. 1 ; StromStG § 10 Abs. 1 ; StromStG § 10 Abs. 2 ; AO § 110 ; AO § 155 Abs. 4 ; AO § 163 Satz 1 ; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; AO § 170 Abs. 1 ; AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; AO § 170 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 171 Abs. 3 ; AO § 227 ;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Isolierte Ablehnung; Beginn der Festsetzungsfrist; Hinweispflichten der Finanzbehörde; Billigkeitsentscheidung - Entstehen eines Vergütungsanspruchs nach § 25a Abs. 1 Mineralölsteuergesetz [MinöStG] mit der Verwendung der dort aufgeführten Mineralöle durch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu begünstigten Zwecken

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 4 K 4738/06 VSt,VM

DRsp Nr. 2008/11690

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Isolierte Ablehnung; Beginn der Festsetzungsfrist; Hinweispflichten der Finanzbehörde; Billigkeitsentscheidung - Entstehen eines Vergütungsanspruchs nach § 25a Abs. 1 Mineralölsteuergesetz [MinöStG] mit der Verwendung der dort aufgeführten Mineralöle durch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu begünstigten Zwecken

1. Hat die Finanzbehörde durch einen selbständigen Verwaltungsakt isoliert über eine Wiedereinsetzung entschieden, ist diese Entscheidung selbständig anfechtbar und einer sachlichen Überprüfung zugänglich. 2. Für das Entstehen eines Anspruchs auf Vergütung von Mineralölsteuer und Stromsteuer und damit für den Beginn der Festsetzungsfrist ist allein das Vorliegen der materiellen Vergütungsvoraussetzungen erforderlich, ohne dass es der Durchführung eines Festsetzungsverfahrens bedarf. 3. Die Festsetzungsfristen des § 169 Abs. 2 AO sind keine gesetzlichen Fristen im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 1 AO und daher nicht wiedereinsetzungsfähig. 4. § 227 AO ist - anders als § 163 AO - auf Steuervergütungsansprüche nicht anwendbar. 5. Bei einem eindeutigen Verstoß der Finanzbehörde gegen ihre Fürsorgepflicht nach § 89 Satz 1 AO kann es nach Treu und Glauben geboten sein, eine Billigkeitsmaßnahme zu erlassen.