BFH - Beschluss vom 22.02.2019
IX B 99/18
Normen:
FGO § 56 Abs. 2; BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2; ZPO § 222;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 573
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9119/14

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist durch den Verfahrensbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 22.02.2019 - Aktenzeichen IX B 99/18

DRsp Nr. 2019/5679

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist durch den Verfahrensbevollmächtigten

NV: Ein Bevollmächtigter versäumt schuldhaft die Beschwerdefrist, wenn er gegen die erstinstanzliche Entscheidung des FG kein Rechtsmittel einlegt, weil er auf den erfolgreichen Ausgang eines weiteren, dasselbe Streitjahr betreffenden Klageverfahrens hofft.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2017 9 K 9119/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 2; BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2; ZPO § 222;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Beschwerdefrist wurde versäumt. Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist ist nicht zu gewähren.