BFH - Zwischenurteil vom 27.07.2022
II R 30/21
Normen:
FGO § 56; FGO § 97; PUDLV § 2;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 11
AO-StB 2023, 12
BFH/NV 2023, 138
FamRZ 2023, 216
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2704/18

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung aufgrund verzögerten Postlaufs

BFH, Zwischenurteil vom 27.07.2022 - Aktenzeichen II R 30/21

DRsp Nr. 2022/17227

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung aufgrund verzögerten Postlaufs

NV: Der Absender darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Briefsendung den Empfänger spätestens am zweiten Werktag nach dem Einwurf in einen Briefkasten erreicht, wenn der Briefkasten nach dem Einwurf noch am selben Tag geleert wird.

Tenor

Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.

Normenkette:

FGO § 56; FGO § 97; PUDLV § 2;

Gründe

I.

Das Finanzgericht hat in seinem klageabweisenden Urteil die Revision zugelassen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) am 19.08.2021 zugestellt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Frist zur Begründung der —fristgerecht eingelegten— Revision zuletzt bis zum 17.01.2022, einem Montag, verlängert. Nach dem Eingangsstempel des BFH ist die Begründungsschrift am 18.01.2022 eingegangen. Deren Briefumschlag ist durch die Deutsche Post AG mit "... 140122–21 ..." gestempelt.