Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2018 10 K 1964/17 E wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt —FA—) war für seine gegen das Urteil des Finanzgerichts eingelegte Revision antragsgemäß eine verlängerte Begründungsfrist bis zum 19. November 2018 gewährt worden. Die Revisionsbegründung ging am 20. November 2018 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.
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