BFH - Beschluss vom 26.02.2019
X R 25/18
Normen:
FGO § 56;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 216
BFH/NV 2019, 575
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1964/17

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung bei Verschulden des zuständigen Sachgebietsleiters des Finanzamts

BFH, Beschluss vom 26.02.2019 - Aktenzeichen X R 25/18

DRsp Nr. 2019/5662

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung bei Verschulden des zuständigen Sachgebietsleiters des Finanzamts

NV: Wurde die Frist zur Revisionsbegründung maßgeblich durch eigenes Verschulden des zuständigen Sachgebietsleiters versäumt, kommt es auf ein mögliches (zusätzliches) Büroversehen des Sachbearbeiters der Rechtsbehelfsstelle bzw. des Mitarbeiters der Poststelle nicht mehr an.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2018 10 K 1964/17 E wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 56;

Gründe

I.

Dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt —FA—) war für seine gegen das Urteil des Finanzgerichts eingelegte Revision antragsgemäß eine verlängerte Begründungsfrist bis zum 19. November 2018 gewährt worden. Die Revisionsbegründung ging am 20. November 2018 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.