OLG Hamm - Beschluss vom 17.07.2023
29 U 58/22
Normen:
ZPO § 233 S. 1; ZPO § 517;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 03.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 0 253/21

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der BerufungsfristAnforderungen an die Büroorganisation hinsichtlich der Bearbeitung von Posteingängen

OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.2023 - Aktenzeichen 29 U 58/22

DRsp Nr. 2023/13829

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist Anforderungen an die Büroorganisation hinsichtlich der Bearbeitung von Posteingängen

Es gereicht dem Prozessbevollmächtigten einer Partei zum dieser gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden, wenn ein Rechtsanwalt eine noch nicht hinreichend auf ihre Zuverlässigkeit hin erprobte Kraft mit der Übernahme von Verrichtungen betraut, ohne deren ordnungsgemäße Ausführung durch besondere Kontrollmaßnahmen sicherzustellen. So darf eine Rechtsanwaltsfachangestellte nicht ohne besondere Überwachung schon vier Tage nach Beginn des Anstellungsverhältnisses mit der eigenverantwortlichen Bearbeitung des Posteingangs betraut werden, ohne dass durch besondere Überwachungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass die Posteingänge richtig und vor allem vollständig bearbeitet werden. Insbesondere ist das Postfach dahingehend zu kontrollieren, ob alle abgerufenen Posteingänge verteilt worden sind.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.11.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld (9 0 253/21) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Normenkette:

ZPO § 233 S. 1; ZPO § 517;

Gründe

I.

1. 2. 3. 1. 2. 3.