Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.11.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld (9 0 253/21) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
I.
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