BFH - Beschluss vom 20.10.2011
V B 15/11
Normen:
FGO § 76 Abs. 2; FGO § 134; ZPO § 586 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 549/10

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 134 FGO i.V.m. § 586 Abs. 1 ZPO aufgrund einer Verletzung der Hinweispflicht des FG nach § 76 Abs. 2 FGO als klärungsbedürfige Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 20.10.2011 - Aktenzeichen V B 15/11

DRsp Nr. 2012/127

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 134 FGO i.V.m. § 586 Abs. 1 ZPO aufgrund einer Verletzung der Hinweispflicht des FG nach § 76 Abs. 2 FGO als klärungsbedürfige Rechtsfrage

NV: Der Vorsitzende Richter hat nach § 76 Abs. 2 FGO im Rahmen seiner Prozessförderungspflichten darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden. Die Grenze richterlicher Hilfe verläuft dort, wo der Richter, statt auf die äußere "Fassung" des Antrags hinzuwirken, über das Klagebegehren inhaltlich disponiert.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2; FGO § 134; ZPO § 586 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt die Wiederaufnahme eines vor dem Finanzgericht (FG) unter dem Az. X geführten Klageverfahrens, das mit Urteil vom 27. November 2008 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Gegenstand des Verfahrens waren u.a. die im Klageverfahren ergangenen Bescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) über die Umsatzsteuer für die Jahre 2005 und 2006 vom 25. Juni 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. November 2008. Die Zustellung des Urteils erfolgte am 18. Dezember 2008 an den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin.