BGH - Beschluss vom 02.02.2017
VII ZB 41/16
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 139 Abs. 1; ZPO § 233; ZPO § 236 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 627
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 12.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 449/13
OLG Düsseldorf, vom 19.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-21 U 21/16

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Berufungsbegründung; Zurechenbares Verschulden des Prozessbevollmächtigten; Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes; Ergänzende Stellungnahme zu den Gründen für den Versand der Berufungsbegründung per Post statt per Telefax

BGH, Beschluss vom 02.02.2017 - Aktenzeichen VII ZB 41/16

DRsp Nr. 2017/2058

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Berufungsbegründung; Zurechenbares Verschulden des Prozessbevollmächtigten; Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes; Ergänzende Stellungnahme zu den Gründen für den Versand der Berufungsbegründung per Post statt per Telefax

Die Partei muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen. Hierzu gehört, wenn Wiedereinsetzung mit der Behauptung begehrt wird, dass ein zur Post aufgegebener fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen sei, eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post als Grundlage für die Glaubhaftmachung, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis 35.000 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 139 Abs. 1; ZPO § 233; ZPO § 236 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.;