BGH - Beschluss vom 19.12.2017
XI ZB 16/17
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 610
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 31.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 22/15
OLG München, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 737/17

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung i.R.d. Erstattung einer Fehlüberweisung; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 19.12.2017 - Aktenzeichen XI ZB 16/17

DRsp Nr. 2018/2007

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung i.R.d. Erstattung einer Fehlüberweisung; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

Die Anweisung eines Prozessbevollmächtigten an seine Angestellten, die richtige Eingabe der Faxnummer und die vollständige Übertragung des Schriftsatzes an das richtige Gericht nach der Versendung anhand des Sendeberichts zu überprüfen, genügt nicht der an die Büroorganisation zu stellende Sorgfaltspflicht, da damit kein Abgleich der im Sendebericht angegebenen Faxnummer anhand einer zuverlässigen Quelle verlangt wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1) gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Juni 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert beträgt 5.563,34 €.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.