BFH - Beschluss vom 17.11.2015
V B 56/15
Normen:
FGO § 116 Abs. 3; FGO § 56 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 222
Vorinstanzen:
FG München, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 562/15

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der NichtzulassungsbeschwerdeAnforderungen an die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze in einem Anwaltsbüro

BFH, Beschluss vom 17.11.2015 - Aktenzeichen V B 56/15

DRsp Nr. 2016/19

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Anforderungen an die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze in einem Anwaltsbüro

1. NV: Bei einer Versendung durch die Post gehört zu einem zuverlässigen Kontrollsystem, dass zwischen dem Fristenkalender und dem Postausgangsbuch eine Übereinstimmung in der Weise sichergestellt wird, dass die Fristen im Kalender erst auf der Grundlage der Eintragungen im Postausgangsbuch gelöscht werden. 2. NV: Den Prozessbevollmächtigten treffen besonders hohe Prüfungs- und Überwachungspflichten, wenn er mit der Fristenüberwachung keine ausgebildete und bewährte Fachkraft betraut, sondern eine Auszubildende.

1. Zur Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs ist bei Bevollmächtigten, die die Rechts- und Steuerberatung berufsmäßig ausüben, die Schilderung der Fristenkontrolle sowie der Postausgangskontrolle nach Art und Umfang erforderlich und diese durch Vorlage von Fristenkontroll- und Postausgangsbuch glaubhaft zu machen. 2. Bei einer Versendung durch die Post gehört zu einem zuverlässigen Kontrollsystem, dass zwischen dem Fristenkalender und dem Postausgangsbuch eine Übereinstimmung in der Weise sichergestellt wird, dass die Fristen im Kalender erst auf der Grundlage der Eintragungen im Postausgangsbuch gelöscht werden.