FG Düsseldorf, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2333/10AO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der NichtzulassungsbeschwerdeAnforderungen an die Sorgfaltspflichten des Verfahrensbevollmächtigten bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax
BFH, Beschluss vom 08.10.2015 - Aktenzeichen VII B 147/14
DRsp Nr. 2016/24
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der NichtzulassungsbeschwerdeAnforderungen an die Sorgfaltspflichten des Verfahrensbevollmächtigten bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax
NV: Die übliche Telefaxversendungszeit umfasst nicht nur die rein technische Übertragungszeit, sondern auch einen Sicherheitszuschlag von 20 Minuten für den Fall einer etwaigen Belegung des Empfangsgeräts. Beginnt die Telefaxübermittlung so spät, dass unter Berücksichtigung der auf diese Weise ermittelten üblichen Telefaxversendungszeit kein rechtzeitiger Zugang des Schriftsatzes erwartet werden kann, liegt keine unverschuldete Fristversäumnis i.S. des § 56FGO vor. Ob das Empfangsgerät tatsächlich belegt war, ist unerheblich.
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