BFH - Beschluss vom 05.06.2019
IX B 121/18
Normen:
FGO § 51 Abs. 1, § 52a Abs. 6, § 56 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4; ZPO § 44 Abs. 3, § 45; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 265
AnwBl 2019, 556
BB 2019, 1814
BB 2019, 1960
BFH/NV 2019, 1019
BFHE 264, 409
CR 2019, 691
DB 2019, 1775
DStRE 2019, 1031
FamRZ 2019, 1637
ITRB 2019, 246
MDR 2019, 1273
MMR 2020, 112
NJW 2019, 2647
NZA 2019, 1158
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2862/16

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verspäteter Weiterleitung eines aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandten fristwahrenden SchriftsatzesZulässigkeit der Mitwirkung des abgelehnten Richters an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

BFH, Beschluss vom 05.06.2019 - Aktenzeichen IX B 121/18

DRsp Nr. 2019/11207

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verspäteter Weiterleitung eines aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandten fristwahrenden Schriftsatzes Zulässigkeit der Mitwirkung des abgelehnten Richters an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

1. Wird ein aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandter fristwahrender Schriftsatz vom Intermediär-Server nicht an den BFH weitergeleitet, weil die Dateibezeichnung unzulässige Zeichen enthält, kommt Wiedereinsetzung von Amts wegen in Betracht, wenn der Absender nicht eindeutig darauf hingewiesen worden ist, dass entsprechende Zeichen nicht verwendet werden dürfen und wenn er nach dem Versenden an Stelle einer Fehlermeldung eine Mitteilung über die erfolgreiche Versendung des Schriftsatzes erhalten hat. 2. Die Mitwirkung des abgelehnten Richters bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist schon dann willkürlich, wenn die Ablehnung des Gesuchs ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand, den Verfahrensstand oder den Akteninhalt erfordert.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 27.09.2018 - 11 K 2862/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette: