BSG - Beschluss vom 01.02.2017
B 8 SO 1/17 B
Normen:
SGG § 67; SGG § 73 Abs. 6 S. 7; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 47/14
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 52 SO 575/12

Wiedereinsetzung in den vorigen StandWahrung der AntragsfristSchuldhaftes SäumnisVerschulden eines BevollmächtigtenZurechnung von Verschulden

BSG, Beschluss vom 01.02.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 1/17 B

DRsp Nr. 2017/9885

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wahrung der Antragsfrist Schuldhaftes Säumnis Verschulden eines Bevollmächtigten Zurechnung von Verschulden

1. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. 3. Eine Säumnis ist schuldhaft, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist. 4. Das Verschulden eines Bevollmächtigten ist dem vertretenen Beteiligten wie eigenes Verschulden zuzurechnen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67;