FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.12.2011
1 K 1108/11
Normen:
EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1; EStG § 32d Abs. 1; EStG § 3 Nr. 40d; AO § 110;
Fundstellen:
DStR 2012, 10
DStRE 2013, 18

Wiedereinsetzung in die Frist für den Antrag auf Besteuerung der Kapitaleinkünfte mit dem Teileinkünfteverfahren

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.12.2011 - Aktenzeichen 1 K 1108/11

DRsp Nr. 2012/6692

Wiedereinsetzung in die Frist für den Antrag auf Besteuerung der Kapitaleinkünfte mit dem Teileinkünfteverfahren

1. Der Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 EStG, die Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG statt mit dem abgeltenden Steuersatz von 25 % nach dem Teileinkünfteverfahren zu besteuern, ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen. Die Handlungsfrist ist nicht verlängerbar. 2. Stellt der Steuerpflichtige den Antrag auf Versteuerung der Einkünfte nach der tariflichen Einkommensteuer unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens verspätet erst im Einspruchsverfahren, erfolgt die Fristversäumnis nicht unverschuldet, wenn er die dem Erklärungsvordruck zu der Anlage KAP beigefügte Erläuterung, in der explizit auf das Erfordernis der rechtzeitigen Antragstellung hingewiesen wird, nicht zur Kenntnis nimmt bzw. keine Rückfragen beim FA stellt.

Die Klage wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1; EStG § 32d Abs. 1; EStG § 3 Nr. 40d; AO § 110;

Tatbestand