Die Beschwerde ist begründet, weil dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist versagt worden ist.
1. Nach § 56 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Vorliegend ist das Finanzgericht (FG) unzutreffend von einem Verschulden des Klägers an der Versäumung der Klagefrist ausgegangen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|