BFH - Beschluss vom 14.11.2005
VI B 48/05
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 579
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1899/03

Wiedereinsetzung; Rechtsanwalt; Tätigkeit in eigener Sache

BFH, Beschluss vom 14.11.2005 - Aktenzeichen VI B 48/05

DRsp Nr. 2006/1473

Wiedereinsetzung; Rechtsanwalt; Tätigkeit in eigener Sache

1. Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO.2. Beantragt ein in eigener Sache tätiger Rechtsanwalt wegen plötzlicher Erkrankung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Fristversäumung nicht auf ein Büroversehen gestützt, sondern auf eine plötzliche Erkrankung. Demgemäß geht es weder um die Beeinträchtigung der büromäßig organisierten Fristenkontrolle noch darum, ob der Anwalt es an der erforderlichen eigenverantwortlichen Überwachung des Fristablaufs hat fehlen lasst.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet, weil dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist versagt worden ist.

1. Nach § 56 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Vorliegend ist das Finanzgericht (FG) unzutreffend von einem Verschulden des Klägers an der Versäumung der Klagefrist ausgegangen.