BFH, Urteil vom 18.12.1998 - Aktenzeichen VI R 105/98
DRsp Nr. 1999/6148
Wiedereinsetzung; Verzögerung im Postlauf
Verzögerungen bei der Briefbeförderung durch die Deutsche Bundespost können nicht zu Lasten der Stpfl. gehen. Wird den weiteren Voraussetzungen des § 56 FGO genüge getan, ist daher Wiedereinsetzung zu gewähren.
Gründe:
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