Streitig ist, ob dem Kläger gem. § 110 der Abgabenordnung (AO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, damit für ihn eine Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2001 noch durchgeführt werden kann.
Der Kläger ist von Beruf Apotheker. Er war im Streitjahr als Angestellter tätig und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
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