FG Thüringen - Urteil vom 15.12.2005
II 1002/04
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, 1 § 15, 19 ; AO (1977) § 110 § 162 § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 2

Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

FG Thüringen, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen II 1002/04

DRsp Nr. 2006/29823

Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

Gibt ein nichtselbständig tätiger Steuerpflichtiger, für den keine Pflichtveranlagung durchzuführen ist, seine Steuererklärung nach Ergehen eines Schätzungsbescheids erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ab und geht der Vertreter des Steuerpflichtigen als Angehöriger der steuerberatenden Berufe zu Unrecht davon aus, dass wegen negativer Einkünfte aus Gewerbebetrieb infolge der Kosten vor Betriebseröffnung eine Veranlagung für das Streitjahr innerhalb der normalen Festsetzungsverjährung von vier Jahren durchzuführen ist, wird die Antragsfrist für die Veranlagung zur Einkommensteuer schuldhaft versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist wegen eines derartigen verfahrensrechtlichen Irrtums nicht zu gewähren.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, 1 § 15, 19 ; AO (1977) § 110 § 162 § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger gem. § 110 der Abgabenordnung (AO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, damit für ihn eine Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2001 noch durchgeführt werden kann.

Der Kläger ist von Beruf Apotheker. Er war im Streitjahr als Angestellter tätig und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.