BFH - Beschluss vom 23.09.2010
III R 64/09
Normen:
FGO § 54 Abs. 2; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; FGO § 120 Abs. 1; ZPO § 222 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2266/06

Wiedereinsetzungsantrag eines Rechtsanwaltes im Falle der Versäumung einer Einlegungsfrist durch einen in der Kanzlei beschäftigten Referendar infolge eines Organisationsverschuldens

BFH, Beschluss vom 23.09.2010 - Aktenzeichen III R 64/09

DRsp Nr. 2010/19689

Wiedereinsetzungsantrag eines Rechtsanwaltes im Falle der Versäumung einer Einlegungsfrist durch einen in der Kanzlei beschäftigten Referendar infolge eines Organisationsverschuldens

1 NV: Zur Berechnung der Frist zur Revisionseinlegung nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 2. NV: Ein Prozessbevollmächtigter ist verpflichtet, seinen Bürobetrieb so zu organisieren, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind. Dazu ist unerlässlich, dass ein Fristkontrollbuch (Fristenkalender) oder eine vergleichbare Einrichtung zur Wahrung von Fristen geführt wird.

Normenkette:

FGO § 54 Abs. 2; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; FGO § 120 Abs. 1; ZPO § 222 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;

Gründe

Die Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat die Frist für die Einlegung der Revision versäumt.