BFH - Urteil vom 02.12.1998
X R 9/96
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1213

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Kinderbetreuungsaufwand; VZ vor Inkrafttreten des JStG 1997

BFH, Urteil vom 02.12.1998 - Aktenzeichen X R 9/96

DRsp Nr. 1999/6445

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Kinderbetreuungsaufwand; VZ vor Inkrafttreten des JStG 1997

1. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist geboten, wenn nach Schluss der mündlichen Verhandlung das BVerfG eine entscheidungserhebliche Vorschrift für nichtig erklärt, denn die Aufrechterhaltung einer Entscheidung, die auf einer nichtigen Norm beruht, verstieße gegen das Rechtsstaatsprinzip.2. Ordnet das BVerfG die vorläufige Weitergeltung einer nicht verfassungsgemäßen Vorschrift an, scheidet eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aus.

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden und beide berufstätig waren, der Kläger als ... (130 000 DM), die Klägerin als ... (100 000 DM). Zum Haushalt der Kläger gehört der in 1994 geborene Sohn.

Im Lohnsteuerermäßigungsverfahren für 1995 beantragten die Kläger u.a. die Berücksichtigung der Ausgaben für die Beschäftigung einer Kinderfrau in Höhe von 32 000 DM durch Eintragung eines entsprechenden Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte des Klägers (§ 39a Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ließ bei der Eintragung des Freibetrags diese Aufwendungen unberücksichtigt.