I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden und beide berufstätig waren, der Kläger als ... (130 000 DM), die Klägerin als ... (100 000 DM). Zum Haushalt der Kläger gehört der in 1994 geborene Sohn.
Im Lohnsteuerermäßigungsverfahren für 1995 beantragten die Kläger u.a. die Berücksichtigung der Ausgaben für die Beschäftigung einer Kinderfrau in Höhe von 32 000 DM durch Eintragung eines entsprechenden Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte des Klägers (§ 39a Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ließ bei der Eintragung des Freibetrags diese Aufwendungen unberücksichtigt.
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