BGH - Beschluss vom 29.10.2021
AnwSt (B) 3/21
Normen:
BRAO § 43a Abs. 3;
Vorinstanzen:
AnwG Frankfurt, vom 02.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen III AG 27/18
AnwGH Hessen, vom 12.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I AGH 2/19

Wiederholter Verstoß eines Rechtsanwalts gegen seine anwaltlichen Pflichten, insbesondere gegen das Sachlichkeitsgebot

BGH, Beschluss vom 29.10.2021 - Aktenzeichen AnwSt (B) 3/21

DRsp Nr. 2021/18539

Wiederholter Verstoß eines Rechtsanwalts gegen seine anwaltlichen Pflichten, insbesondere gegen das Sachlichkeitsgebot

§ 356a StPO enthält eine gegenüber § 33a StPO vorrangige speziellere Regelung für das Revisionsverfahren, deren Frist- und Formvorschriften nicht durch den Rückgriff auf § 33a StPO unterlaufen werden dürfen.

Tenor

Die Rüge des Rechtsanwalts vom 1. September 2021, durch den Beschluss des Senats vom 12. Juli 2021 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird auf seine Kosten verworfen.

Normenkette:

BRAO § 43a Abs. 3;

Gründe

I.

Das Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen wiederholten Verstoßes gegen seine anwaltlichen Pflichten, insbesondere gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43a Abs. 3 BRAO, einen Verweis ausgesprochen und eine Geldbuße in Höhe von 1.500 € verhängt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Berufung des Rechtsanwalts gegen dieses Urteil wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung verworfen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Anwaltsgerichtshofs hat der Rechtsanwalt Beschwerde eingelegt, die der Senat durch einstimmigen Beschluss vom 12. Juli 2021, dem Rechtsanwalt zugestellt am 19. August 2021, gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO als unzulässig verworfen hat. Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 1. September 2021 erhobene Anhörungsrüge.

II.