Die Rüge des Rechtsanwalts vom 1. September 2021, durch den Beschluss des Senats vom 12. Juli 2021 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird auf seine Kosten verworfen.
I.
Das Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen wiederholten Verstoßes gegen seine anwaltlichen Pflichten, insbesondere gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43a Abs. 3 BRAO, einen Verweis ausgesprochen und eine Geldbuße in Höhe von 1.500 € verhängt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Berufung des Rechtsanwalts gegen dieses Urteil wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung verworfen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Anwaltsgerichtshofs hat der Rechtsanwalt Beschwerde eingelegt, die der Senat durch einstimmigen Beschluss vom 12. Juli 2021, dem Rechtsanwalt zugestellt am 19. August 2021, gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO als unzulässig verworfen hat. Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 1. September 2021 erhobene Anhörungsrüge.
II.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|