FG Sachsen - Urteil vom 31.05.2011
2 K 243/10
Normen:
StBerG § 37; StBerG § 164a Abs. 1 S. 1; AO § 83; GG Art. 3 Abs. 1; DVStB § 14 Abs. 2 S. 1; DVStB § 14 Abs. 2 S. 2; DVStB § 24; DVStB § 27; DVStB § 29; GVG § 175 Abs. 2; GVG § 193;
Fundstellen:
DStRE 2012, 452
DVBl 2012, 64

Wiederholung der mündlichen Steuerberaterprüfung wegen Anwesenheit eines Nichtmitglieds bei der Beratung des Prüfungsausschusses Unterscheidung zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertung bei der gerichtliche Kontrolle der Steuerberaterprüfung

FG Sachsen, Urteil vom 31.05.2011 - Aktenzeichen 2 K 243/10

DRsp Nr. 2011/14126

Wiederholung der mündlichen Steuerberaterprüfung wegen Anwesenheit eines Nichtmitglieds bei der Beratung des Prüfungsausschusses Unterscheidung zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertung bei der gerichtliche Kontrolle der Steuerberaterprüfung

1. Hat eine Person (hier: stellvertretendes Mitglied des Prüfungsausschusses der Steuerberaterprüfung) beim mündlichen Teil der Steuerberaterprüfung hospitiert, ohne Mitglied des Prüfungsausschusses zu sein, so stellt es einen Formfehler dar, der zur Wiederholung des mündlichen Teils der Steuerberaterprüfung führt, wenn diese Person auch bei der Beratung des Prüfungsausschusses anwesend war. 2. Aus der Regelung in § 193 GVG, wonach an den Urteilsberatungen auch bestimmte zu Ausbildungszwecken dem Gericht zugewiesene Personen vom Vorsitzenden zugelassen werden können, kann nicht abgeleitet werden, dass dies für Zuhörer an Beratungen eines Prüfungsausschusses ebenso gelten müsse (gegen Urteil des FG Münster v. 30.8.2001, 7 K 2090/01). 3. Die Durchführung des Überdenkungsverfahrens gemäß § 29 DVStB kann den Mangel der Anwesenheit eines Nichtmitglieds bei einer Beratung des Prüfungsausschusses der Steuerberaterprüfung nicht heilen.