BFH - Beschluss vom 14.12.2011
VIII B 76/11
Normen:
ZPO § 418 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2012, 605
BFH/NV 2012, 592
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3601/10

Wiederholung eines Antrags auf Vernehmung eines Postzustellers als Zeugen in der mündlichen Verhandlung und Rüge der Nichtvernehmung zu Protokoll

BFH, Beschluss vom 14.12.2011 - Aktenzeichen VIII B 76/11

DRsp Nr. 2012/4188

Wiederholung eines Antrags auf Vernehmung eines Postzustellers als Zeugen in der mündlichen Verhandlung und Rüge der Nichtvernehmung zu Protokoll

1. NV: Behauptet der Steuerpflichtige, der Postzusteller habe vor Durchführung der Ersatzzustellung einen Zustellversuch nicht unternommen, so muss er, um mit dem Einwand durchzudringen, einen Sachverhalt vortragen und gegebenenfalls beweisen, bei dem ein vorheriger Zustellversuch so gut wie ausgeschlossen erscheint. 2. NV: Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, wenn sich das FG die Überzeugung davon, dass der Briefkasten zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehört, gebildet hat, indem es die in einem anderen Gerichtsverfahren protokollierte Zeugenaussage derselben Zustellerin über einen zeitnahen anderen Zustellvorgang auf demselben Grundstück ausgewertet hat, und wenn die Zustellerin hierzu bekundet hat, sich an den einzelnen Vorgang nicht konkret zu erinnern; unter diesen Umständen bedarf es keiner erneuten Einvernahme der Zeugin zu dem streitigen Zustellvorgang.

Normenkette:

ZPO § 418 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.