FG Düsseldorf - Beschluss vom 12.12.2012 4 K 4355/11 Z
Normen:
ZK Art. 20 Abs. 1; ZK Art. 20 Abs. 3 Buchst. d; Assoziations-Abkommen EG-Ägypten Protokoll Nr. 4 Art. 2; Assoziations-Abkommen EG-Ägypten Protokoll Nr. 4 Art. 13; Assoziations-Abkommen EG-Ägypten Protokoll Nr. 4 Art. 16; Assoziations-Abkommen EG-Ägypten Protokoll Nr. 4 Art. 18; Assoziations-Abkommen EG-Ägypten Protokoll Nr. 4 Art. 20;
Wirksamer Ursprungsnachweis bei nachträglicher Teilwarenverkehrsbescheinigung nach Ende der zollamtlichen Überwachung - Ausstellung eines Ersatzursprungszeugnisses nach Teilung der Ware
FG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 4 K 4355/11 Z
DRsp Nr. 2013/1022
Wirksamer Ursprungsnachweis bei nachträglicher Teilwarenverkehrsbescheinigung nach Ende der zollamtlichen Überwachung – Ausstellung eines Ersatzursprungszeugnisses nach Teilung der Ware
Dem EuGH wird nach Art. 267AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Ist der Ursprung einer Ware nicht nachgewiesen, wenn für die Ware eine Teilwarenverkehrsbescheinigung nach Art. 20 des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU-Ägypten vom 17. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 73, 1) ausgestellt wurde, obwohl die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben waren, weil sich die Ware im Zeitpunkt der Ausstellung der Teilwarenverkehrsbescheinigung nicht unter der Überwachung der ausstellenden Zollbehörde befand.?
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art. 267 des AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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