OLG Hamm - Beschluss vom 15.06.2023
27 W 42/23
Normen:
GmbHG § 39;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 1530
NZG 2023, 1334
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, vom 23.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Wirksamkeit der Anmeldung eines neu bestellten GmbH-Geschäftsführers zum Handelsregister bei Wirksamkeit der Bestellung zu einem späteren Zeitpunkt

OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2023 - Aktenzeichen 27 W 42/23

DRsp Nr. 2023/9563

Wirksamkeit der Anmeldung eines neu bestellten GmbH-Geschäftsführers zum Handelsregister bei Wirksamkeit der Bestellung zu einem späteren Zeitpunkt

Wer als Geschäftsführer einer GmbH bestellt worden ist, ist zur Anmeldung zum Handelsregister befugt, auch wenn die Wirksamkeit der Bestellung erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten soll.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Arnsberg vom 23.05.2023, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 30.05.2023, aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 39;

Gründe

A.

Mit notariell beglaubigter Anmeldung ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 11.04.2023 haben die Beteiligten - der bereits bestellte Geschäftsführer und der mit Wirkung zum 01.05.2023 neu bestellte Geschäftsführer - das Ausscheiden eines weiteren Geschäftsführers und die Neubestellung zum Geschäftsführer angemeldet. Der Verfahrensbevollmächtigte hat die Anmeldung weisungsgemäß erst nach diesem Datum am 04.05.2023 an das Registergericht weitergeleitet.