LAG Bremen - Urteil vom 19.12.2017
1 Sa 72/17
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 13.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3231/16

Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen Vertretung

LAG Bremen, Urteil vom 19.12.2017 - Aktenzeichen 1 Sa 72/17

DRsp Nr. 2018/16751

Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen Vertretung

1. Die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs einer Vertretungsbefristung mit der Abwesenheit des Vertretenen im Falle einer gedanklichen Zuordnung hängt nur von der individualrechtlichen Versetzbarkeit des Vertretenen und davon ab, ob sonstige z.B. öffentlich - rechtliche Hindernisse die Wahrnehmung der Tätigkeiten des Vertreters durch den Vertretenen ausschließen würden. 2. Betriebsverfassungsrechtliche Zustimmungserfordernisse im Hinblick auf die hypothetische Wahrnehmung der Tätigkeiten des Vertreters durch den Vertretenen sind demgegenüber unerheblich.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 13.04.2017 - 3 Ca 3231/16 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses und einen damit zusammenhängenden Weiterbeschäftigungsanspruch.