LAG Hamm - Urteil vom 28.11.2012
2 Sa 920/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 2; TzBfG § 8; TzBfG § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 07.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1352/11

Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer technischen Angestellten

LAG Hamm, Urteil vom 28.11.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 920/12

DRsp Nr. 2020/13342

Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer technischen Angestellten

1. Hat der Arbeitgeber die unternehmerische Entscheidung getroffen, einen einzelnen Arbeitsplatz abzubauen und die dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben umzuverteilen, so muss er erläutern, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher von dem gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfallen. Er muss die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben und Planungen auf das erwartete Arbeitsvolumen anhand einer schlüssigen Prognose im Einzelnen darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligatonsmäßige Leistungen, d.h. im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erledigt werden können. 2. Die Entscheidung des Arbeitgebers, künftig in einem bestimmten Arbeitsbereich nur noch eine Vollzeitstelle in der Weise vorzuhalten, dass die Arbeitszeit der bisherigen Teilzeitkraft auf eine Vollzeitstelle aufgestockt wird, während die bisherige Vollzeitkraft unter Berufung auf den Wegfall ihres Arbeitsplatzes nach Berücksichtigung der Sozialauswahl entlassen wird, stellt jedenfalls keine freie unternehmerische Entscheidung in dem Sinne dar, dass sie keiner weiteren Darlegung mehr bedarf.

Tenor