LAG Hamm - Urteil vom 23.05.1996
8 (2) Sa 1326/95
Normen:
AFG § 133; AFG § 230; BGB § 134; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 13.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 144/95

Wirksamkeit der in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich übernommenen Verpflichtung zur Erteilung einer Arbeitsbescheinigung bestimmten Inhalts

LAG Hamm, Urteil vom 23.05.1996 - Aktenzeichen 8 (2) Sa 1326/95

DRsp Nr. 2020/13335

Wirksamkeit der in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich übernommenen Verpflichtung zur Erteilung einer Arbeitsbescheinigung bestimmten Inhalts

Der Arbeitgeber kann - auch in einem gerichtlichen Vergleich - die Verpflichtung zur Erteilung einer Arbeitsbescheinigung bestimmten Inhalts nicht wirksam übernehmen, da er öffentlich-rechtlich zur korrekten Ausfüllung der Arbeitsbescheinigung gem. §§ 133, 230 AFG verpflichtet ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil desArbeitsgerichts Hagen vom 13.06.1995 - 4 Ca 144/95 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

AFG § 133; AFG § 230; BGB § 134; BGB § 779;

Tatbestand

Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitsgerichtlichen Vergleich auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, die Beklagte habe - entgegen dem Inhalt des geschlossenen Vergleichs - in der Arbeitsbescheinigung gemäß § 133 AFG als Beendigungsgrund des Arbeitsverhältnisses verhaltensbedingte Umstände angegeben.

Durch das dem Kläger am 13.07.1995 zugestellte Urteil, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 20.07.1995 eingelegte und zugleich begründete Berufung des Klägers.

Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens beantragt der Kläger,