FG Düsseldorf - Urteil vom 17.08.2023
14 K 125/23 E
Normen:
FGO § 52d S. 2;

Wirksamkeit der Klageerhebung per Fax

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2023 - Aktenzeichen 14 K 125/23 E

DRsp Nr. 2023/11951

Wirksamkeit der Klageerhebung per Fax

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 52d S. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Wirksamkeit der Klageerhebung per Fax.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt ein Lebensmittelgeschäft. Die Eheleute erzielen außerdem Vermietungseinkünfte.

Sie werden seit Anfang 2021 durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, einen Steuerberater, vertreten. Das beklagte Finanzamt (FA) schätzte mangels Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019 die Besteuerungsgrundlagen. Der Schätzbescheid vom 01.10.2021 erging ohne Vorbehalt der Nachprüfung.

Gegen ihn legten die Kläger Einspruch ein und reichten die Einkommensteuererklärung nach. Diese wurde von der Kanzlei B. erstellt. Sie erklärten (u.a.) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 5.406 EUR.