OLG Celle - Beschluss vom 04.04.2023
9 U 102/22
Normen:
AktG § 241 Nr. 3;
Fundstellen:
DStR 2023, 10
GmbHR 2023, 739
WKRS 2023, 15640
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 11.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 119/22

Wirksamkeit der kompetenzwidrigen Abberufung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KGaA durch die Gesellschafterversammlung anstatt durch den Aufsichtsrat

OLG Celle, Beschluss vom 04.04.2023 - Aktenzeichen 9 U 102/22

DRsp Nr. 2023/5672

Wirksamkeit der kompetenzwidrigen Abberufung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KGaA durch die Gesellschafterversammlung anstatt durch den Aufsichtsrat

Die satzungsdurchbrechende Abberufung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KGaA durch den alleinigen Gesellschafter der Komplementär-GmbH, ist nicht nur anfechtbar, sondern nichtig, wenn sie nicht nur gegen die gesellschaftsvertragliche Kompetenzverteilung verstößt, wonach der Geschäftsführer durch den Aufsichtsrat und nicht durch die Gesellschafterversammlung ernannt und abberufen wird, sondern auch gegen stimmrechtsbindende Vereinbarungen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Oktober 2022 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover wird einstimmig zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist - wegen der Kosten - ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

AktG § 241 Nr. 3;

Gründe:

I.