OLG München - Beschluss vom 19.06.2023
7 U 3195/22
Normen:
PartGG § 9 Abs. 1; HGB § 133; HGB § 140 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 7629/21

Wirksamkeit der Kündigung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung aus wichtigem GrundZumutbarkeit der Fortführung der Partnerschaft bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist

OLG München, Beschluss vom 19.06.2023 - Aktenzeichen 7 U 3195/22

DRsp Nr. 2023/13462

Wirksamkeit der Kündigung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung aus wichtigem Grund Zumutbarkeit der Fortführung der Partnerschaft bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist

1. Der Ausschluss eines Gesellschafters aus einer berufsrechtlichen Partnerschaft (hier: von Rechtsanwälten) bedarf eines wichtigen Grundes. 2. An das Vorliegen eines wichtigen Grundes sind hohe Anforderungen zu stellen, wenn die Partnerschaft bereits ordentlich gekündigt worden ist und die Kündigungsfrist in nur noch etwas mehr als 2 Monaten abläuft. 3. Jedenfalls fehlt es dann an einem wichtigen Grund, wenn das beanstandete Verhalten, nämlich die Bearbeitung von Schattenmandaten, den verbleibenden Gesellschaftern bereits längere Zeit bekannt war und sie zunächst lediglich Grund zu einer Abmahnung gesehen haben.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29.04.2022, Az. 10 O 7629/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 13.07.2023.

Normenkette:

PartGG § 9 Abs. 1; HGB § 133; HGB § 140 Abs. 1 S. 1;

Gründe