OLG München - Beschluss vom 11.10.2023
7 U 3195/22
Normen:
PartGG § 9 Abs. 1; HGB § 133; HGB § 140 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 7629/21

Wirksamkeit der Kündigung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung aus wichtigem GrundZumutbarkeit der Fortführung der Partnerschaft bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist

OLG München, Beschluss vom 11.10.2023 - Aktenzeichen 7 U 3195/22

DRsp Nr. 2023/13463

Wirksamkeit der Kündigung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung aus wichtigem Grund Zumutbarkeit der Fortführung der Partnerschaft bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist

1. Der Ausschluss eines Gesellschafters aus einer berufsrechtlichen Partnerschaft (hier: von Rechtsanwälten) bedarf eines wichtigen Grundes. 2. An das Vorliegen eines wichtigen Grundes sind hohe Anforderungen zu stellen, wenn die Partnerschaft bereits ordentlich gekündigt worden ist und die Kündigungsfrist in nur noch etwas mehr als 2 Monaten abläuft. 3. Jedenfalls fehlt es dann an einem wichtigen Grund, wenn das beanstandete Verhalten, nämlich die Bearbeitung von Schattenmandaten, den verbleibenden Gesellschaftern bereits längere Zeit bekannt war und sie zunächst lediglich Grund zu einer Abmahnung gesehen haben.

Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29.04.2022, Aktenzeichen 10 O 7629/21, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sowie dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

PartGG § 9 Abs. 1; HGB § 133; HGB § 140 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

1. 2. 1. 2. 1.