Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22. Mai 2017, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung vom 19. Januar 2017 zum 30. Juni 2017 sowie - für den Fall ihres Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag - über die Weiterbeschäftigung der Klägerin.
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