LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.12.2018
6 Sa 267/18
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1013/17

Wirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Fahrers eines Müllfahrzeugs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 267/18

DRsp Nr. 2019/3464

Wirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Fahrers eines Müllfahrzeugs

Der Fahrer eines Müllfahrzeugs verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten in einem die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigenden Maße, wenn er mit seinem Entsorgungsfahrzeug in Abweichung vom Tourenplan seine Meldeanschrift anfährt, um dort eine an diesem Tag nicht vorgesehene Entsorgung seines privaten gebührenpflichtigen Mülls in einem nicht in die Gebührenerfassung einfließenden Modus vornimmt, ohne dass er insoweit gerechtfertigt ist.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - vom 14. Februar 2018 - 1 Ca 1013/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen.

1. 2.