Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Januar 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Parteien waren Gesellschafter der G. GbR, die Alleinaktionärin der T. AG war. Der Gesellschaftsvertrag der GbR enthielt in § 11 und § 15 folgende Regelungen:
"§ 11 Altersgrenze, Tod, Ausschluss
(...)
(3) Ein Gesellschafter kann - sofern nicht ohnehin gesetzliche Gründe zum Ausscheiden führen - durch mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluß der übrigen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn
a) in seiner Person ein wichtiger Grund gegeben ist,
(...)
Der betreffende Gesellschafter scheidet mit Ablauf des Tages aus der Gesellschaft aus, an dem der Beschluß über den Ausschluß gefasst wird.
§ 15 Abfindung
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