BGH - Urteil vom 18.05.2021
II ZR 41/20
Normen:
BGB § 738 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2021, 1793
BGHZ 230, 61
DB 2021, 1667
DZWIR 2021, 574
GmbHR 2021, 1208
MDR 2021, 1076
NJW 2021, 2647
WM 2021, 1437
ZIP 2021, 1542
ZInsO 2021, 2036
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 473/15
KG, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 26/16

Wirksamkeit des Ausschlusses eines GbR-Gesellschafters aus wichtigem Grund

BGH, Urteil vom 18.05.2021 - Aktenzeichen II ZR 41/20

DRsp Nr. 2021/11131

Wirksamkeit des Ausschlusses eines GbR-Gesellschafters aus wichtigem Grund

Wendet sich der durch Beschluss der Gesellschafter aus wichtigem Grund ausgeschlossene Gesellschafter im Klageweg gegen die Wirksamkeit seines Ausschlusses, ist es ihm im Regelfall nicht zuzumuten, seinen Abfindungsanspruch vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses gerichtlich geltend zu machen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Januar 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 738 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien waren Gesellschafter der G. GbR, die Alleinaktionärin der T. AG war. Der Gesellschaftsvertrag der GbR enthielt in § 11 und § 15 folgende Regelungen:

"§ 11 Altersgrenze, Tod, Ausschluss

(...)

(3) Ein Gesellschafter kann - sofern nicht ohnehin gesetzliche Gründe zum Ausscheiden führen - durch mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluß der übrigen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn

a) in seiner Person ein wichtiger Grund gegeben ist,

(...)

Der betreffende Gesellschafter scheidet mit Ablauf des Tages aus der Gesellschaft aus, an dem der Beschluß über den Ausschluß gefasst wird.

§ 15 Abfindung