Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 2. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Die im eigenen Namen und damit nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht erhobene Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Der vom Senat im angefochtenen Beschluss festgesetzte Streitwert in Höhe von bis 50.000 € trifft zu.
1. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Beklagten. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt, nachdem das Landgericht auf Antrag der Klägerin festgestellt hatte, dass dem Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis im Zusammenhang mit dem Widerruf seiner auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung zustehen.
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