FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.09.2011
9 K 9027/10
Normen:
AO § 46 Abs. 3; AO § 46 Abs. 4; AO § 46 Abs. 1; AO § 218 Abs. 2;

Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige bei unrichtiger Angabe des Abtretungsgrundes Nichtigkeit der Abtretung bei geschäftsmäßigem Erwerb Geschäftsmäßigkeit eines Steuerberaters

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.09.2011 - Aktenzeichen 9 K 9027/10

DRsp Nr. 2012/16512

Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige bei unrichtiger Angabe des Abtretungsgrundes Nichtigkeit der Abtretung bei geschäftsmäßigem Erwerb Geschäftsmäßigkeit eines Steuerberaters

1. In einer Abtretungsanzeige müssen die zum Abtretungsgrund gemachten Angaben den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Eine Abtretung in der trotz ganz konkret bestehendem Erfüllungsinteresse als Abtretungsgrund „Sicherungsabtretung” angegeben wird, genügt nicht den Formerfordernissen des § 46 Abs. 3 AO (hier: Abtretung zur Erfüllung und nicht zur Sicherung der Honorarforderungen eines Steuerberaters).