OLG Hamm - Beschluss vom 03.05.2023
18 U 154/22
Normen:
BGB § 134; UWG a.F. § 7 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
GRUR-RR 2023, 512
MMR 2023, 857
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 135/20

Wirksamkeit einer Akquise-Vereinbarung mit einem Immobilienmakler

OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2023 - Aktenzeichen 18 U 154/22

DRsp Nr. 2023/8539

Wirksamkeit einer Akquise-Vereinbarung mit einem Immobilienmakler

Eine Akquise-Vereinbarung zwischen einem Dienstleister und einem Immobilienmakler, aufgrund derer der Dienstleister potentielle Immobilienverkäufer, die Chiffreanzeigen aufgegeben oder auf Immobilienportalen im Internet Immobilien zum Verkauf angeboten haben, kontaktiert und um Erlaubnis bittet, ob sich sein Vertragspartner im Hinblick auf die beabsichtigte Veräußerung der Immobilie telefonisch melden dürfe, ist wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. gemäß § 134 BGB nichtig. Denn der Dienstleister verpflichtet sich zur Begehung unlauteren Wettbewerbs, da die jeweiligen Verkaufsinteressenten in eine Kontaktaufnahme, durch die ihnen ein Immobilienmakler zugeführt werden soll, nicht eingewilligt haben.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung zu diesem Hinweis Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 134; UWG a.F. § 7 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

A.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Akquise-Vereinbarung vom 25.03.2020 in Anspruch.