Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwabach vom 06.03.2023 aufgehoben.
2.Die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
3.Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Schwabach wird angewiesen, dem Beschwerdeführer einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben ausweist.
4.Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
5.Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten.
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