LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.11.2023
12 Sa 418/23
Normen:
BGB § 613a; KSchG § 4;
Fundstellen:
ArbR 2024, 94
FA 2024, 75
ZInsO 2024, 628
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 12993/21

Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Betriebsübergangs; Reichweite eines Kündigungsschutzantrags

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2023 - Aktenzeichen 12 Sa 418/23

DRsp Nr. 2024/713

Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Betriebsübergangs; Reichweite eines Kündigungsschutzantrags

1. Der Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG erstreckt sich regelmäßig auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses noch im vorgesehenen Auflösungszeitpunkt. Deshalb kann im Rahmen einer Kündigungsschutzklage gegen eine erste Kündigung die Beendigungswirkung einer zweiten Kündigung geprüft werden, die nach Betriebsübergang von dem aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitgeber ausgesprochen worden ist, wenn sie das Arbeitsverhältnis bis zu dem Auflösungszeitpunkt der mit der Kündigungsschutzklage angegriffenen ersten Kündigung beenden soll. Eine erfolgreiche gesonderte Kündigungsschutzklage gegen die vom Betriebsveräußerer ausgesprochene zweite Kündigung scheidet in einem solchen Fall aus, weil die Kündigung des Betriebsveräußerers nicht von dem aktuellen Vertragsarbeitgeber erklärt worden ist. 2. Kann der Arbeitnehmer aus dem zeitlichen und funktionellen Zusammenhang zwischen Kündigung und Betriebsübergang Tatsachen nachweisen, die die Kausalität mit genügender Wahrscheinlichkeit darstellen, so ist eine tatsächliche Vermutung für eine unwirksame Kündigung wegen des Betriebsübergangs im Sinne von § Absatz zu bejahen, die der Arbeitgeber entkräften muss.